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Die gesetzliche Verpflichtung zur Räumung und Betreuung der Gehsteige enthält der § 93 der Straßenverkehrsordnung 1960: Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer unbebauter, land- und forstwirtschaftlich genutzter Liegenschaften sind verpflichtet, die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, zum öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege, einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft von Schnee zu säubern, sowie bei Schnee und Glatteis zu bestreuen.

Diese Verpflichtung besteht für den Zeitraum von 06.00 bis 22.00 Uhr eines Tages, also auch an Sonn- und Feiertagen.

Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.

Ebenso haben die angeführten Personen dafür zu sorgen, dass Schneewehen oder Eisbildung von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

Bei Erfüllung dieser Verpflichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abfluss des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt werden.

Ausdrücklich sei noch festgehalten, dass diese Haftung neben der Haftung des Wegerhalters besteht.

Nach Entscheidung des Obersten Gerichtshofes setzt ein Ersatzanspruch gegen den Anrainer aus den oben angeführten gesetzlichen Verpflichtungen keine grobe Fahrlässigkeit voraus, sondern es haftet dieser bereits bei jeder Form des Verschuldens, also auch bei leichter Fahrlässigkeit.