Bürgerservice
Errichtung einer Solaranlage
Fördervoraussetzungen:
- schriftliches Ansuchen
- Rechnung / Bestätigung der Installationsfirma samt Angabe der installierten m2
Förderungsbetrag:
EUR 21,80 pro m2, max. EUR 363,36 (entspricht max. 16,67 m2)
Errichtung einer Photovoltaik-Anlage
Fördervoraussetzungen:
- schriftliches Ansuchen
- Rechnung / Bestätigung der Installationsfirma samt Angabe der kWp
Förderungsbeitrag:
EUR 125,00 pro kWp, max. EUR 500,00 (entspricht max. 4 kWp)
Wohnbauförderung
Voraussetzungen:
- Baubewilligung und Fertigstellung gem. NÖ Bauordnung 2014
- gleichzeitige Gründung des Hauptwohnsitzes für mindestens 10 Jahre (bei Nicht-Erfüllung: aliquote Rückzahlung)
Förderungsbeitrag:
50% der Aufschließungsabgabe
Wickeltasche für Neugeborene
Voraussetzung:
- Geburtsurkunde ihres Kindes
- persönliche Meldung am Gemeindeamt
Mit der Wickeltasche der Marktgemeinde Sigmundsherberg heißen wir unsere jüngsten Erdenbürger in der Gemeinde willkommen.
Die Tasche gibt es reich gefüllt mit Babyutensilien - eine Krabbeldecke ist auch dabei.
Sollten Sie sich die Dokumentenmappe noch nicht abgeholt haben, erhalten Sie diese zeitgleich mit der Wickeltasche.
Sonnentankstelle
Am Parkplatz des Freibades Sigmundsherberg können Elektrofahrräder und Elektromopeds kostenlos mit Energie aufgeladen werden. Bei Schönwetter direkt via Solaranlage, bei Schlechtwetter bzw. nachts via EVN Netz. Somit ist jederzeit der Betrieb der Tankstelle gewährleistet.
Weitere Förderungen finden Sie auch beim Amt der NÖ Landesregierung....
Egal ob Infos zu Abfallbeseitigung, der download von diversen Formularen oder Informationen zu einzelnen Lebenslagen: hier werden Sie fündig!
Sollten Sie sich mehr Informationen zu einem Thema wünschen oder sollten noch offene Fragen zu den einzelnen Lebenslagen offen sein, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Für allgemeine Anfragen können Sie auch gerne eine e-mail an die Marktgemeinde senden.
Sigmundsherberg
Kommandant: Roland Kloiber, HBI
Stellvertreter: Mario Kronfuß, OBI
Verwalter: Roland Ehrentraut
Foto rechts von der FF Sigmundsherberg Homepage FF Sigmundsherberg
Rodingersdorf
Kommandant: Christoph Bauer, BI
Stellvertreter: Jürgen Winkelbauer, OFM
Verwalter: Adolf Leutgeb
Kainreith
Kommandant: Andreas Hofer, OBI
Stellvertreter: Florian Garhofer, BI
Verwalter: Thomas Neubauer
Walkenstein
Kommandant: Karl Liebhart, HBI
Stellvertreter: Karl Köck, BI
Verwalter: Roland Köck
Theras
Kommandant: Erich Dundler
Stellvertreter: Christian Gwirtner
Verwalter: Harald Steininger Homepage FF Theras
Missingdorf
Kommandant: Gerald Krenn, BI
Stellvertreter: Bernhard Schmied jun., OLM
Verwalter: Harald Frischauf
Röhrawiesen
Kommandant: LKR Herbert Hofer, BI
Stellvertreter: Erhard Mang, OFM
Verwalter: Ing. Alois Gundinger
Die gesetzliche Verpflichtung zur Räumung und Betreuung der Gehsteige enthält der § 93 der Straßenverkehrsordnung 1960: Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer unbebauter, land- und forstwirtschaftlich genutzter Liegenschaften sind verpflichtet, die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, zum öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege, einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft von Schnee zu säubern, sowie bei Schnee und Glatteis zu bestreuen.
Diese Verpflichtung besteht für den Zeitraum von 06.00 bis 22.00 Uhr eines Tages, also auch an Sonn- und Feiertagen.
Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.
Ebenso haben die angeführten Personen dafür zu sorgen, dass Schneewehen oder Eisbildung von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.
Bei Erfüllung dieser Verpflichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abfluss des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt werden.
Ausdrücklich sei noch festgehalten, dass diese Haftung neben der Haftung des Wegerhalters besteht.
Nach Entscheidung des Obersten Gerichtshofes setzt ein Ersatzanspruch gegen den Anrainer aus den oben angeführten gesetzlichen Verpflichtungen keine grobe Fahrlässigkeit voraus, sondern es haftet dieser bereits bei jeder Form des Verschuldens, also auch bei leichter Fahrlässigkeit.