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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass die Stichwahl der Bundespräsidentenwahl vom 22. Mai 2016 in ganz Österreich komplett wiederholt werden muss. Nach einer Verschiebung des ursprünglich vorgesehenen Termins am 2. Oktober 2016 findet die Wiederholung der Bundespräsidenten-Stichwahl am Sonntag, den 4. Dezember 2016 statt.

Für die Wiederholungswahl am 4. Dezember 2016 wurden neue Wählerverzeichnisse erstellt. Das heißt, dass nun auch alle österreichischen StaatsbürgerInnen, die am Wahltag (4. Dezember 2016) mindestens 16 Jahre alt sind, an der Wahl teilnehmen dürfen.

Wer ist zur Teilnahme an der Bundespräsidentenwahl berechtigt?
Wahlberechtigt sind österreichische StaatsbürgerInnen, die

• am 4. Dezember 2016 das 16. Lebensjahr vollendet haben
• am Stichtag (27. Oktober 2016) vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, und
• in einer österreichischen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben bzw. als AuslandsösterreicherInnen in die Bundes-Wählerevidenz eingetragen sind.

Die Wahlberechtigten werden in Wählerverzeichnisse eingetragen, wobei die Eintragung eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der Gemeinde erfolgt, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hatte.

Wie ist das Wahlrecht auszuüben?
Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Jede(r) Wahlberechtigte hat nur e i n e Stimme und übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Jede(r) Wahlberechtigte der Marktgemeinde Sigmundsherberg erhält rechtzeitig vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation. Die Wahlinformationskarte für die nicht am 2. Oktober 2016 erfolgte Bundespräsidentenwahl darf nicht mehr verwendet werden. Um Verwechslungen zu vermeiden, werden die Wählerinnen und Wähler gebeten, die Wahlinformation für den 2. Oktober 2016 zu entsorgen.
Die neue Informationskarte enthält die Nummer des Wahlsprengels und die Angaben über das Wahllokal und die Wahlzeit.

Bitte nehmen Sie zur Wahl unbedingt einen amtlichen Lichtbildausweis mit!

Wie wähle ich, wenn die Stimmabgabe im zuständigen Wahllokal nicht möglich ist?
Für derartige Anlässe wurden vom Gesetzgeber folgende Möglichkeiten geschaffen, wobei in jedem Fall der Besitz einer Wahlkarte zwingende Voraussetzung ist.

Die bereits ausgestellten Wahlkarten für die nicht am 2. Oktober 2016 erfolgte Bundespräsidentenwahl sind nicht mehr gültig und müssen daher neu beantragt werden!

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit oder aus gesundheitlichen Gründen.


Briefwahl
Das Wahlrecht kann vom Wähler sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl ausgeübt werden. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass diese dort spätestens am Wahltag, 17:00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten des Wahllokals oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17:00 Uhr abzugeben.

Wahl vor einer inländischen Wahlbehörde
Im Inland besteht auch die Möglichkeit, am Wahltag vor einer Wahlbehörde zu wählen. In diesem Fall hat der (die) Wahlkarteninhaber(in) den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren und am Wahltag dem (der) Wahlleiter(in) zu überreichen.
Vor der Wahlbehörde hat sich der (die) Wahlkarten-wähler(in), wie alle übrigen Wähler(innen), durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus der seine (ihre) Identität ersichtlich ist, auszuweisen.

Wahl vor einer besonderen Wahlbehörde
(„Fliegende Wahlkommission“)
Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag in Folge mangelnder Geh- oder Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, unmöglich ist und die bei Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte den Besuch der besonderen Wahlbehörde gewünscht haben, werden am Wahltag von einer besonderen Wahlbehörde („fliegenden“ Wahlkommission) zur vereinbarten Zeit in ihrer Wohnung besucht.

Wie und wo erhalte ich eine Wahlkarte?
Für alle Wahlberechtigten, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Marktgemeinde Sigmundsherberg für die Bundespräsidentenwahl enthalten sind, erfolgt die Ausstellung der Wahlkarte am Gemeindeamt Sigmundsherberg zu den Parteienverkehrszeiten.

Antragsfrist
Schriftlich (auch per Telefax, per E-Mail oder über www.wahlkartenantrag.at)
• bis spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag (Mittwoch, 30. November 2016)
• bis spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag (Freitag, 2. Dezember 2016, 12:00 Uhr), wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller oder von der Antragstellerin bevollmächtigte Person möglich ist.

Mündlich
• bis spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag (Freitag, 2. Dezember 2016, 12:00 Uhr)

Wahlkarten können nicht per Telefon beantragt werden!

Antragsform
Bei einer mündlichen Antragstellung wird ein Identitätsdokument benötigt:
• ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis)
Bei einer schriftlichen Antragstellung durch Glaubhaftmachung der Identität:
• Angabe der Reisepassnummer (kein Führerschein)
• Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde

Bei einer elektronischen Antragstellung mittels qualifizierter elektronischer Signatur werden keine weiteren Dokumente benötigt.

Bitte beachten Sie:
Beantragen Sie rechtzeitig Ihre Wahlkarte bei Ihrer Hauptwohnsitzgemeinde.
Wenn Sie eine Wahlkarte beantragt haben, dürfen Sie nur mehr mit dieser Ihre Stimme abgeben, unabhängig davon, wo und auf welche Weise Sie wählen möchten.